Anzeige einer
Verkehrsordnungswidrigkeit

Hinweise
Antragsteller
Verkehrsordnungswidrigkeit
Hinweise

Um Ordnungswidrigkeiten zu ahnden werden personenbezogene Daten erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Ihre persönlichen Daten werden an die mit der Aufgabe betrauten Stellen weitergeleitet. Die Datenschutzbestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der Strafprozessordnung und des Hess. Datenschutzrechtes werden beachtet.

 

Sie haben das Recht auf Auskunft über zu Ihrer Person geseicherten Daten und auf die Berichtigung Ihrer unrichtigen Daten. Das Recht auf die Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung der Daten besteht, wenn die Speicherung der Daten unzulässig oder für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Das Bürger- und Ordnungsamt weist darauf hin, dass anonyme Anzeigen nicht bearbeitet werden können.

Anzeigeerstattende Person
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Hinweis: Das Bürger- und Ordnungsamt weist darauf hin, dass anonyme Anzeigen nicht bearbeitet werden können.

Verkehrsordnungswidrigkeit

Tatzeit
Tatort

Die aussagekräftigen Beweisbilder sollen sowohl das Kfz-Kennzeichen als auch den Regelverstoß (Verkehrszeichen, Markierung, etc.) erkennen lassen.

In der Anhörung wird der Name der Zeugin bzw. des Zeugen nicht genannt. In einem sich ggf. anschließenden Bußgeldverfahren werden der Name und der Wohnort der Zeugin bzw. des Zeugen genannt.

captcha

Formularnummer: 32/233 - 03.24

letzte Aktualisierung: 03.24

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