(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die wegen Fischwilderei, wegen Fischdiebstahls oder wegen Beschädigung von Anlagen,
Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von
Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften
Rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein
Rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3
bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der
öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden
Ist.
(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die
Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder
Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht
kommt.