Antrag auf Zulassung zur
Staatlichen Fischerprüfung

vor dem Prüfungsausschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Hinweise

Nur vollständige, d. h. mit den im Antrag genannten Unterlagen vorgelegte Anträge können berücksichtigt werden, sofern sie spätestens vier Wochen vor der Prüfung eingehen.

 

Fehlende Unterlagen führen zur gebührenpflichtigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Staatlichen Fischerprüfung!

 

Stellen Sie sicher, dass Zustellungen mit Briefpost unter der angegebenen Anschrift Sie auch erreichen. Nicht mögliche/ausgeführte Zustellungen gehen zu Ihren Lasten.

 

Für die Ablegung der Staatlichen Fischerprüfung sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich.

Angaben zur Person
Fischereiprüfung

Abgabefrist: spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin (Eingang bei der Unteren Fischereibehörde maßgebend)

Angaben zum Erziehungsberechtigten

Anlagen

 

Zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde ist zudem ein polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart "O" (bereits erforderlich bei Vollendung des 14. Lebensjahrs vor dem Datum der Fischerprüfung).

 

Das Führungszeugnis wird direkt an die bearbeitende Behörde gesendet. 

Fischereigesetz für das Land Hessen

(Hessisches Fischereigesetz-HFischG) vom 17.11.2022

- Auszug -

 

§ 32 HFischG – Versagungsgründe –

 

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

     1.    die wegen Fischwilderei, wegen Fischdiebstahls oder wegen Beschädigung von Anlagen,

            Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von

            Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden,

     2.    die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder sonstigen zur Ausübung der Fischerei

            erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

     3.    die wegen Verstoßes gegen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften

            Rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein

            Rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

 

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3

     bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der

     öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden

     Ist.

 

(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die

     Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder

     Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht

     kommt.

Erklärungen
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