Ausnahmegenehmigung nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29. August 2002 (32.BImSchV)
Gem. § 7 (2) Satz 1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind im Einzelfall Ausnahmen von den generellen Nachtruhezeiten (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) zulässig.
Die Gebühr für eine Nachtarbeitserlaubnis beträgt pro Nacht 70,-- €.