Rechtsgrundlage § 1,3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 in der jeweils gültigen Fassung
Alle in diesem Antrag enthaltenen Daten (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift der Halterin bzw. des Halters, Rasse, Geschlecht, Wurftag des Hundes) werden zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils gültigen Fassung elektronisch gespeichert.
Stellungnahme
Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss gem. § 8 Abs. 2 das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde nachgewiesen haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller sollen nachstehend namentlich benannte Personen den Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnung führen:
Deckungssumme mindestens 500.000,-- €