Antrag auf die Erlaubnis
zur Haltung eines
gefährlichen Hundes

Rechtsgrundlage § 1,3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 in der jeweils gültigen Fassung

Benachrichtigung nach § 18 (2) Hessisches Datenschutzgesetz

Alle in diesem Antrag enthaltenen Daten (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift der Halterin bzw. des Halters, Rasse, Geschlecht, Wurftag des Hundes) werden zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils gültigen Fassung elektronisch gespeichert.

Antrag
Angaben zur antragstellenden Person
Angaben zum Hund
Angaben zum Vorbesitzer bzw. Züchter
Angaben zur Unterbringung

Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss gem. § 8 Abs. 2 das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde nachgewiesen haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller sollen nachstehend namentlich benannte Personen den Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnung führen:

Angaben zur letzten Wesensprüfung bzw. zur letzten Erlaubnis
Erklärung zur persönlichen Zuverlässigkeit
Vorzulegende Unterlagen
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