Zweck der Datenerhebung ist die karteimäßige Erfassung aller Ausländervereine in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind bei Ausländervereinen die §§ 19 und 20 DVO VereinsG.
Die Angaben zum Vereinsnamen, zum Vereinssitz in Deutschland und im Ausland und zum Vereinszweck sind nicht vorgeschrieben, wenn eine Satzung des Vereins beigefügt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 DVO VerinsG); jedoch wird zur Geschäftserleichterung gebeten, diese Angaben in diesem Fall freiwillig einzutragen.
Die Angaben der Rufnummern der Vorstandsmitglieder ist nicht vorgeschrieben; ihre freiwillige Angabe wird insbesondere für die vertretungsberechtigten Personen erbeten, damit diese ggf. für Rückfragen leichter erreichbar sind.
Alle Angaben werden dem Bundesverwaltungsamt übermittelt (§ 22 DVO VereinsG).