Anmeldung und Auskunft
eines Ausländervereins

nach den §§ 19 bis 20 Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz (DVO VereinsG) vom 28.07.1966 (BGBL. I.S. 457)

Hinweise nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes:

Zweck der Datenerhebung ist die karteimäßige Erfassung aller Ausländervereine in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind bei Ausländervereinen die §§ 19 und 20 DVO VereinsG.

Die Angaben zum Vereinsnamen, zum Vereinssitz in Deutschland und im Ausland und zum Vereinszweck sind nicht vorgeschrieben, wenn eine Satzung des Vereins beigefügt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 DVO VerinsG); jedoch wird zur Geschäftserleichterung gebeten, diese Angaben in diesem Fall freiwillig einzutragen.

Die Angaben der Rufnummern der Vorstandsmitglieder ist nicht vorgeschrieben; ihre freiwillige Angabe wird insbesondere für die vertretungsberechtigten Personen erbeten, damit diese ggf. für Rückfragen leichter erreichbar sind.

Alle Angaben werden dem Bundesverwaltungsamt übermittelt (§ 22 DVO VereinsG).

Angaben zum Verein
Sitz des Vereins in Deutschland und im Ausland
Teilorganisationen des Vereins in anderen Ländern der Bundesrepublik
Zweck des Vereins
Tätigkeit des Vereins
Angaben zu den Vorstandsmitgliedern
politischen Betätigungen des Vereins

Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder:

Bemerkungen
Versicherung über die gemachten Angaben
captcha